Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 89 Eigenmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 12.03.2013 – XI ZR 227/12Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen vorübergehenden Zahlungsverbots; Feststellung von Verzugszinsforderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 28
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2016 – 4 UF 323/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2012 – 9 U 98/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/89#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. Anrechnungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der §§ 94 und 95 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/89#abs-2 (2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzenden Eigenmittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/89#abs-3 (3) Basiseigenmittel sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/89#abs-4 (4) Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Sie können die folgenden Bestandteile umfassen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/89#abs-5 (5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die Zwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert zu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln.